Verhaltensrichtlinien des Deutschen Kunsthandelsverbandes e.V

Der Deutsche Kunsthandelsverband unterstüzt die Verhaltensrichtlinien der CINOA (Confédération Internationale des Negociants en OEvres d'Art).

Der Beruf des Kunsthandels, sowie das Sammeln von Kunst sind weiterhin ein Ausdruck von Individualismus und stellen einen wichtigen Teil unserer Kultur dar. Dieses sollte nicht durch Überregulierung und übermässige Verbote bedroht werden. Stattdessen sollte jeder Kunsthändler eine Selbstregulierung auf supranationaler Ebene befolgen und die Anwendung der nationalen Gesetze fördern.

Alle Mitglieder sind verpflichtet sich an die Prinzipien des fairen und ehrenhaften kaufmännischen Handelns zu halten. Diese Prinzipien sind in den folgenden Richtlinien der Internationalen Vereinigung von Kunst- und Antiquitätenhändlern (CINOA) festgelegt:

 

1. Der Rechtstitel

Die Mitglieder der in der CINOA zusammengeschlossenen Verbände (Mitglieder) werden alles in ihrer Möglichkeit befindliche daran setzen, nicht mit Kunstwerken zu handeln, bei denen hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass

a. der Verkäufer nicht zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist, oder dass

b. das Objekt unrechtmässig von einem Ausgrabungsort entwendet und unter Verletzung der Gesetze im Herkunftsland erworben wurde.

 

2. Datenbasen gestohlener Kunstgegenstände

Mitglieder sollten Kenntnisse über die Datenbasen der verschiedenen Institutionen haben, die beim Auffinden von gestohlenen Kunstwerken weiterhelfen können. Diese Informationen sollten bei Bedarf konsultiert werden.

 

3. Import und Export

a. Mitglieder sollen sich beim Import und Export von Kunstwerken an die im Lande gültigen Gesetze halten.

b. Sollte ein Mitglied in den Besitz eines Objektes kommen, bei dem wider jeden berechtigten Zweifel nachgewiesen werden kann, dass dieses unrechtmässig aus seinem Herkunftsland exportiert wurde, wird das Mitglied, bei einem innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch das Herkunftsland gestellten Rückgabeverlangen, bei der Rückgabe dieses Gegenstandes an das Herkunftsland mitwirken, sofern das geltende Recht ihn dazu verpflichtet, dabei soll zwischen den Beteiligten eine ausreichende Entschädigung vereinbart werden.

 

4. Artenschutz

Die Mitglieder unterstützen die Ziele der Gesetze zum Schutz bedrohter Arten. Die Mitglieder bekräftigen, dass sie nicht mit Kunstgegenständen aus Materialien handeln, die gegen das Abkommen zum Handel mit bedrohten Arten nach geltendem nationalem Gesetz geschützt sind.

 

5. Vorkehrungen gegen Geldwäscherei

Die Mitglieder sollen nicht an Transaktionen teilnehmen, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei dienen.

 

6. Echtheit

Die Mitglieder sollen sich ihrer beruflichen Verpflichtung bewusst sein und sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Gegenstände möglichst genau und im Einklang mit den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen von Experten beschrieben werden. Im Bedarfsfall sollen die Expertenmeinungen durch einschlägige technologische Prüfungen unterstützt werden.
Diese Richtlinien sollen auf alle Objekte Anwendung finden, die üblicherweise Gegenstand des Handels mit Kunst und Antiquitäten sind.

14. September 2001

 

Download

Der Verhaltenskodex kann als MS-Word oder PDF-Datei heruntergeladen werden.

Verhaltenskodex (*.pdf, *.doc)